Allgemeine Geschäftsbedingungen der chambionic GmbH
§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftige Rechtsgeschäfte der chambionic GmbH, nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt, mit ihren Kunden*innen, nachstehend „Auftraggeber*in“ genannt. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der*die Auftraggeber*in Unternehmer*in (§ 14 BGB) ist.
(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen des*der Auftraggebers*in wird hiermit widersprochen.
§ 2 LEISTUNGSUMFANG
(1) Die Auftragnehmerin erbringt bedarfsorientierte IT-Serviceleistungen und liefert Online-, Outsourcing-, Hard- und Software-Lösungen einschließlich computergestützter Telefonie und DATEV-Lösungen aus einer Hand.
(2) Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Lieferungen und/oder Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen und Preislisten der Auftragnehmerin. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.
(3) Der*Die Auftraggeber*in erreicht die Auftragnehmerin an folgenden Wochentagen - Montag bis Freitag - von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und unter folgenden Kontaktdaten: info@chambionic.de.
(4) Eine zeitlich darüber hinaus gehende Ruf- oder Dienstleistungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
§ 3 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmerin dem*der Auftraggeber*in sonstige Unterlagen, wie Leistungsbeschreibungen, Datenblätter etc. – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
(2) Ein Vertrag mit der Auftragnehmerin kommt nur dadurch zustande, dass die Auftragnehmerin die Annahme des Angebotes in Textform bestätigt.
(3) Der*Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, die erhaltene Auftragsbestätigung inhaltlich sofort auf Richtigkeit zu prüfen.
(4) Verträge haben eine feste Laufzeit von zwei Jahren. Nach Ablauf der Frist kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des nächsten Quartals in Textform gekündigt werden.
§ 4 LIEFERFRIST, LIEFERVERZUG UND ERFÜLLUNG
(1) Die Liefer- bzw. Erfüllungsfristen werden individuell vereinbart bzw. von der Auftragnehmerin bei Annahme des Auftrages angegeben. Liefertermine oder Fristen, die nicht textlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Lieferverzug tritt frühestens ein, wenn die Auftragnehmerin ein textlich bestätigtes, verbindliches Liefer- oder Erfüllungsdatum schuldhaft um mehr als 10 Werktage versäumt hat. Unabhängig davon bleibt dem*der Auftraggeber*in unbenommen, der Auftragnehmerin jederzeit eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung zu setzen. Lieferverzug setzt erst mit Ablauf von Fristen und eventuellen Nachfristen ein.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung bzw. Erfüllung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des*der Auftraggebers*in berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
(4) Ein Vertrag oder Lieferauftrag gilt dann als erfüllt, wenn der*die Auftraggeber*in die Lieferung oder Leistung textlich abnimmt oder die Auftragnehmerin die Lieferung bzw. Leistung dem*der Auftraggeber*in bescheinigt oder anderweitig nachweist. Darüber hinaus gilt als abgenommen vereinbart, was der*die Auftraggeber*in durch konkludentes Verhalten eines Kaufmanns erfolgreich übernimmt; dies ist spätestens 14 Tage nach Übergabe und erfolgreicher Inbetriebnahme der Fall.
(5) Gilt ein First-Level-Support als vereinbarte Dienstleistung, umfasst dieser alle angebotenen Dienstleistungen inklusive Auftraggeber*innen-Anfragen, die innerhalb von 5 Minuten nach Aufschalten auf das Kundensystem abgeschlossen werden können, ohne dass eine interne Weiterleitung notwendig wird.
§ 5 ÄNDERUNGEN DES AUFTRAGS
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Bestätigung der Auftragnehmerin in Textform. Solange die Änderungen nicht bestätigt sind, führt die Auftragnehmerin die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, Änderungsverlangen des*der Auftraggebers*in Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von § 6 Abs.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
§ 6 VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT
(1) Es gilt die in der Auftragsbestätigung sowie nach den gültigen Preislisten vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der*Die Auftraggeber*in kommt allein durch Zahlungsaufforderung der Auftragnehmerin oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht der Auftragnehmerin ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9,9% Prozentpunkten zu.
(2) Die Auftragnehmerin hat gemäß § 288 Satz 5 das Recht bei Verzug des*der Auftraggebers*in, wenn diese*r kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
(3) Wenn der*die Auftraggeber*in mit mehr als zwei fälligen Raten in Rückstand gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt die gesamte Forderung inklusive Nebenforderungen in Rechnung zu stellen.
(4) Zur Geltendmachung von Forderungen werden von der Auftragnehmerin auch assoziierte Anwälte eingesetzt, frühestens jedoch nach der zweiten Zahlungsaufforderung. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
(5) Das Recht der außerordentlichen Kündigung wird von Seiten der Auftragnehmerin mit einer Frist von maximal 10 Tagen ausgeübt.
(6) Wenn der*die Auftraggeber*in Aufträge, Planungen und deren Umsetzung oder dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändert, wird er*sie der Auftragnehmerin alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Auftragnehmerin von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(7) Falls der*die Auftraggeber*in vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann die Auftragnehmerin einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen.
(8) Alle zu zahlenden Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(9) Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind der Auftragnehmerin gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.
§ 7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES*DER AUFTRAGGEBERS*IN
(1) Der*Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, die Auftragnehmerin im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner*ihrer Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere hat er*sie alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der*Die Auftraggeber*in informiert die Auftragnehmerin unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
(2) Der*Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter*innen oder ehemaligen Mitarbeiter*innen der Auftragnehmerin vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.
§ 8 ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT
Durch die Auftragnehmerin gelieferte Ware, gegebenenfalls auch einzelne, etwa in Systemen oder Anlagen ein- oder angebaute, zusätzliche Komponenten, verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im erweiterten Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin.
§ 9 HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERINS
(1) Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(2) Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
(4) Die Auftragnehmerin übernimmt außerhalb ihres Herrschaftsbereiches keine Haftung für die Datensicherheit. Von der Haftung ausgenommen sind ferner Störungen, die aus Mängeln oder Unterbrechung des Kundensysteme des*der Auftraggebers*in oder der Kommunikationswege von dem*der Auftraggeber*in zum Server entstehen. Für Störungen und Schäden, die aufgrund höherer Gewalt oder durch technische bzw. sonstige Probleme entstehen, die nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen (z.B. Angriffe durch Hacker oder Virenbefall) übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
§ 10 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter*innen, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.
(2) Der*Die Auftraggeber*in erklärt sich einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen des Vertrages erstellte Leistungen von der Auftragnehmerin, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten.
§ 11 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
(1) Die von der Auftragnehmerin angefertigten Konzepte, Entwürfe, Aufstellungen und sonstigen Unterlagen dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen textlichen Genehmigung der Auftragnehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
(2) Bei Verstoß gegen diese Bestimmung steht der Auftragnehmerin eine Vergütung in einer den Umständen angemessenen Höhe zu.
§ 12 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller ihrer Forderungen, hat die Auftragnehmerin an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Auftragnehmerin alle Unterlagen herauszugeben, die der*die Auftraggeber*in oder Dritte ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der*die Auftraggeber*in die Originale erhalten hat.
(3) Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung,
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Der*Die Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, seine*ihre Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung der Auftragnehmerin abzutreten oder zu verpfänden.
(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den*die Auftraggeber*in ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem*der Auftraggeber*in der Auftragnehmerin gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Zahlungsaufforderungen, Mängelanzeigen, Kündigung, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit, oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest textlich, zu bestätigen.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
(6) Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Die Auftragnehmerin ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet.
Stand 2022-07
